Allgemeine Reisevertragsbedingungen für Pauschalen der STG
Verehrter Reisegast,
die folgenden Reisevertragsbedingungen gelten nur für Pauschalen, bei denen die Schwarzwald Tourismus GmbH Veranstalter ist.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Schwarzwald Tourismus GmbH (nachfolgend STG genannt) zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – m BGB. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Leistungen/Preise
1.1. Die in diesem Katalog/Internetauftritt enthaltenen Angaben sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
1.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
1.3. Die auf der Buchungsbestätigung angegebenen Leistungen/Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten (außer Kurtaxe) ein. Soweit nicht in der konkreten Leistungsbeschreibung anders angegeben. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei unserer ausdrücklichen Bestätigung verbindlich.
2. Anmeldung/Zahlung
2.1. Die Reiseanmeldung ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages. Sie kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (Email) erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht sofern er eine entsprechende gesonderte Ver-pflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung/Buchungsbestätigung durch die STG beim Kunden zustande.
2.2. Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung wird zum vereinbarten Termin (spätestens 14 Tage vor Anreise) fällig. Nach Eingang der Restzahlung werden die Reiseunterlagen verschickt. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Rücktritt
3.1. Rücktritt durch den Kunden
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten; dies sollte in Ihrem eigenen Interesse schriftlich an die STG geschehen. Die in
dem Katalog genannten Leistungsträger können als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen eine Entschädigung verlangen. Je nach Datum des Zugangs einer Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten, unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen ermittelten Pauschalsätze (jeweils in Prozent des Reisepreises) berechnet:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 10 %, mindestens EUR 25,-
bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis zum 11. Tag vor Reiseantritt 40 %; danach 50%;
bei Rücktritt 1 Tag vor Anreise 80 %, am Tage der Anreise oder bei Nichtanreise 90 %;
Die STG behält sich vor, bei Stornierungen eine pauschale Stornogebühr in Höhe von EUR 25,00 zu berechnen. Diese Stornogebühr fällt unab-hängig von den vom Leistungsträger geltend gemachten Stornogebühren an. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
3.2. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unter-lagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich zugeleitet, sobald feststeht, dass die Reise/Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, Ihnen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise/Veranstaltung aus dem Angebot ohne Mehrkosten anzubieten, soweit eine entsprechende Buchung möglich ist. Eine bereits geleistete Zahlung erhalten Sie umgehend zurück, sofern Sie nicht an einer anderen Reise teilnehmen.
4. Umbuchungen
Übernimmt statt des Reisenden eine Ersatzperson die Reise, was gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,- jederzeit vor Reisebeginn möglich ist, so teilen Sie dies bitte rechtzeitig mit. Umbuchungen auf eine andere Unterkunft oder einen anderen Reisetermin können grundsätzlich nur als Neuanmeldung nach Rücktritt vom Reisevertrag (zu den unter 3.1. genannten Gebühren) erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Haftung
5.1. Die Haftung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist .
5.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EUR. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haf-tungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
5.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Veranstaltungen, Ausstellungen, Beförderungsleistungen etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistung (unter Angabe des vermittelten Vertragspartners) eindeutig gekennzeichnet sind und für den Kunden erkennbar ist, dass diese Fremdleistung nicht Bestandteil der Reiseleistung des Veranstalters ist. Hier ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler.
6. Mitwirkungspflicht/Mängelanzeige
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen § 651 d Abs. 2 BGB mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Reiseveranstalter verpflichtet. Soweit evtl. Störungen auftreten, sind diese unverzüglich vor Ort dem jeweiligen Leistungsträger anzuzeigen. Wird nicht abgeholfen, ist die STG zu verständigen (Telefon/Email ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein, so ist die STG oder die aufgeführten Leistungsträger nicht in der Lage, noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz sind daher ausgeschlossen, soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde.
Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651 a BGB voraus, dass dem zuständigen Veranstalter eine angemessene Frist eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist
oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
7. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
7.1. Evtl. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleis-tung gemäß §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen Körperschäden, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendi-gung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
7.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 7.1., ausgenommen Körperschäden, verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorhergesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 7.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der STG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist. Die Übersetzung der Reisevertragsbedingungen dient ausschließlich dem Service.
8.2. Der Kunde kann die STG nur an deren Sitz verklagen.
8.3. Für Klagen von der STG gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der STG vereinbart.
8.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn sich aus vertraglich nicht abdingbaren Be-stimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reiseveranstalter:
Schwarzwald Tourismus GmbH
Ludwigstr. 23
79104 Freiburg
Telefon +49 761.89646-0
Telefax + 49 761.89646-70
mail@schwarzwald-tourismus.info
www.schwarzwald-tourismus.info
Geschäftsführer: Christopher Krull
Handelsregister HRB 6742 RG Freiburg













